Kontakt

Verein Lenk Tourismus
Rawilstrasse 3
3775 Lenk

Statuten

Sämtliche Personenbezeichnungen in diesen Statuten gelten, soweit nicht anders bestimmt, singe- mäss für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Name und Sitz

  1. Unter dem Namen „Lenk Tourismus» (nachfolgend LT) besteht ein Verein mi Sinne von Art. 60 f. ZGB. Der Sitz befindet sich an derLenk.

Artikel 2 Zweck

  1. Der Verein Lenk Tourismus bezweckt insbesondere:
    1. Die Förderung des Tourismusbewusstseins (Bodenhaftung und lokale Verankerung) an der Lenk und mi Simmental. Er organisiert zu diesem Zweck Mitgliederveranstaltungen oder Anlässe.
    2. Die finanzielle Unterstützung und Mitarbeit bei touristischen Veranstaltungen an der Lenk und im Tal.
    3. Agiert als Verbindung zwischen den touristisch interessierten Gästen und Bewohnern der Region Lenk-Simmental und dem Verwaltungsrat der Lenk-Simmental Tourismus AG
      Der Verein fördert den regionalen Zusammenhalt.
    4. Stellt eine Vertretung mi Verwaltungsrat der Lenk-Simmental Tourismus AG.
    5. Die Verwaltung des Grundstücks Grundbuchblatt Lenk 878 (TEC-Areal).

Artikel 3 Geschäftsjahr

  1. Der Vorstand legt das Geschäftsjahr fest.

II. Mitgliedschaft

Artikel 4 Mitglieder

  1. Mitglied von LT können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden.
  2. Rechte und Pflichten:
    Jedes Mitglied hat an der Vereinsversammlung ein Stimm- und Wahlrecht und ist zur Bezahlung der Mitgliederbeiträge gemäss Artikel 9 verpflichtet.

Artikel 5 Ehrenmitglieder

  1. Ehrenmitglieder können auf Grund besonderer Verdienste auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ihre Beitragspflicht erlischt bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit.

Artikel 6 Eintritt

  1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftliches Beitrittsgesuch durch den Vorstand. Rekursinstanz ist die Mitgliederversammlung.

Artikel 7 Austritt

  1. Ein Austritt erfolgt durch schriftliches Gesuch einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres oder durch den Tod. Austritt oder Tod befreien nicht von abgelaufenen Verpflichtungen gegenüber LT. Ausgetretene oder Erben von verstorbenen Mitgliedern haben keinen Anspruch auf das Vermögen von LT.

Artikel 8 Ausschluss

  1. Mitglieder, welche den Interessen von LT oder des Ferienortes Lenk zuwiderhandeln oder ihren Verpflichtungen gegenüber LT nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Rekursinstanz ist die Vereinsversammlung. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen von LT

III. Finanzmittel und Haftung

Artikel 9 Mitgliederbeiträge / Finanzierung

  1. Die zur Erfüllung der Aufgaben von LT erforderlichen Mitel werden insbesondere aufgebracht durch:
    1. Mitgliederbeiträge
      1. Einzelpersonen und Ferienwohnungsvermieter von CHF 20.00 – CHF 50.00
      2. Gewerbetreibende und Unternehmungen von CHF 50.00 – CHF 100.00

      Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

    2. Allfällige gesetzliche Beiträge zur Wirtschaftsförderung
    3. Verkaufserträge, Kommissionen, Honorare und Provisionen
    4. Freiwillige Beiträge
    5. Darlehen und Zinseinnahmen

Artikel 10 Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten von LT haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

IV. Organisation

Artikel 11 Organe von Lenk Tourismus

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Arbeitsgruppen nach Bedarf
  4. Sekretariat
  5. Revisionsstelle

Artikel 12 Mitgliederversammlung

  1. Zeitpunkt, Einberufung:
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innert 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
    Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangen statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Traktanden, 10 Tage im Voraus. Der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht bestehend aus der Jahresrechnung mit Bilanz und die Wahlvorschläge beizulegen.
  2. Beschlussfähigkeit
    Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  3. Zuständigkeit
    Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ hat folgende Befugnisse:
    1. Genehmigung und Änderung der Statuten
    2. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle
    3. Genehmigung des Jahresberichtes bestehend aus der Jahresrechnung mit Bilanz und Beschlussfassung über die Verwendung des Rechnungsergebnisses
    4. Genehmigung des Budgets für das Folgejahr
    5. Entlastung der Organe von LT
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen
    7. eschlussfassung über weitere, vom Vorstand traktandierte Geschäfte
    8. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    10. Beschlussfassung über weitere Geschäfte, die der Mitgliederversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind
  4. Anträge
    Anträge der Mitglieder an die ordentliche Mitgliederversammlung sind schriftlich und begründet, spätestens 3 0Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, dem Vorstand einzureichen.
  5. Traktanden
    Die Mitgliederversammlung darf nur über traktandierte Sachgeschäfte beschliessen.
  6. Verhandlung
    Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Sie wählt die notwendigen Stimmenzähler. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Genehmigung erfolgt durch den Vorstand. Es steht jedem Mitglied zur Einsichtnahme im Sekretariat zur Verfügung.
  7. Abstimmungsmodus
    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegeben Stimmen, soweit Gesetz und Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht wenigstens 1/5 der Versammlungsteilnehmer geheime Abstimmung verlangt.
    Bei Beschlüssen über die Entlastung der Organe von LT haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung beteiligt waren, kein Stimmrecht.
  8. Wahlmodus
    Wahlen erfolgen offen, wenn nicht mehr Vorschläge vorliegen, als Sitze zu besetzen sind oder sofern nicht wenigstens 1/5 der anwesenden Versammlungsteilnehmer geheime Wahlen verlangt. Sobald mehr Kandidaten vorgeschlagen sind als Sitze zu vergeben sind, haben die Wahlen geheim zu erfolgen.
    Wahlvorschläge können aus der Mite der Versammlung vermehrt werden.
    Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr der gültig abgegeben Stimmen, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  9. Stimmrecht
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder einen handlungsfähigen Familienangehörigen vertreten lassen. Niemand darf mehr als ein Mitglied vertreten. Jeder Einladung ist pro Mitglied ein Stimmrechtsausweis beizulegen. Interessierte und Familienangehörige können als Gäste den Mitgliederversammlungen ohne Stimm- und Wahlrecht beiwohnen, sofern nichts anderes beschlossen wird.

Artikel 13 Vorstand

  1. Zusammensetzung
    Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und setzt sich frei zusammen.
    Eines der Vorstandsmitglieder wird durch die ordentliche Vereinsversammlung als Präsident gewählt.
    Wer in einem Anstellungsverhältnis zu LT oder zur Lenk-Simmental Tourismus AG steht, ist nicht als Vorstandsmitglied, wohl aber als Mitglied einer Arbeitsgruppe wählbar.
    Mitarbeiter von LT können ohne Stimmrecht aber mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
  2. Amtsdauer
    Die Vorstandsmitglieder werden auf eine einheitliche, am Tag nach der ordentlichen Mitglieder- versammlung beginnende Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Die Amtszeit ist auf 9 Jahre beschränkt. Eine angebrochene Amtsdauer wird nicht angerechnet.
  3. Einberufung
    Der Vorstand versammelt sich nach einem festgelegten Sitzungsplan. Der Präsident kann nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern zusätzliche Sitzungen einberufen.
  4. Verhandlungen
    Die Sitzungen werden durch den Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Von jeder Sitzung ist ein Beschlussprotokoll abzufassen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Über die Umsetzung der Beschlüsse ist periodisch Kontrolle zu führen.
  5. Beschlussfähigkeit, Abstimmungs- und Wahlmodus
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem VorsitzendenderStichentscheid zu.
  6. Aufgaben und Zuständigkeit
    Der Vorstand formuliert die Ziele von LT und vertritt diese gegen innen und aussen. Er ist das oberste geschäftsleitende Organ und befugt, in allen Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nach Gesetz oder Statuten nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    Darunter fallen insbesondere:
    1. Vorberatung und Antragstellung für alle in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallenden Geschäfte
    2. Wahl und Einsetzung von Arbeitsgruppen und Delegierten nach Bedarf
    3. Erlass von Richtlinien und Reglementen für Tätigkeiten, interne Organisation von LT und Entschädigungen
    4. Aufsicht über die Geschäftsführung
    5. Für ausserordentliche, nicht budgetierte Ausgaben beträgt die Finanzkompetenz CHF 5’000.- pro Geschäft
      Bestimmung eines zur Wahlvorzuschlagenden LT-Delegierten für den Verwaltungsrat der Lenk-Simmental Tourismus AG sowie Bestimmung und Instruktion (soweit rechtlich zulässig) eines LT-Interessenvertreters für die Generalversammlung der Lenk-Simmental Tourismus AG. Als LT-Interessenvertreter soll nach Möglichkeit der Vereinspräsident bestimmt werden. Eine Personalunion (LT-Delegierter/LT-Interessenvertreter) gilt es zu vermeiden.
  7. Zeichnungsberechtigung
    Der Vorstand von LT legt die rechtsverbindlichen Unterschriften fest.

Artikel 14 Sekretariat

  1. Die administrativen Vereinsaufgaben, insbesondere
    1. das Verfassen der Sitzungsprotokolle des Vorstandes
    2. das Führen des Mitgliederverzeichnisses
    3. das Führen derVereinsbuchhaltung

    können entgeltlich ausgelagert werden.

  2. Eine allfällige Entschädigung handelt der Vorstand aus.

Artikel 15 Revisionsstelle

  1. Amtsdauer/Aufgabe
    Die Revisionsstelle wird jährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Sie hat die Jahresrechnung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag zu stellen.

V. Bekanntmachungen

Artikel 16 Bekanntmachungen

  1. Die Bekanntmachungen erfolgen durch persönlichen Brief und, falls vom Vorstand als notwendig erachtet, durch Publikation im Simmentaler Anzeiger und in der Simmentalzeitung. In gesetzlich vorgeschriebenen Fällen im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

VI. Auflösung und Liquidation

Artikel 17 Auflösung und Liquidation

  1. Beschluss
    Für die Beschlussfassung über die Auflösung von LT sind 3⁄4 der an der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen erforderlich. Bei Auflösungsbeschluss wird die Liquidation durch den Vorstand vorgenommen, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen damit beauftragt. Über das Vermögen von LT verfügt nach Tilgung aller Schulden die Mitgliederversammlung.
  2. Gemeinnützigkeit
    Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

VII. Schlussbestimmungen / Inkrafttreten

Artikel 18 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

  1. Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 14.4.2023 sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 23.7.2020. Angenommen an der ordentlichen Mitgliederversammlung.